Eigentümerversammlung: Die wichtigsten Informationen zur WEG-Versammlung

Sie sind Eigentümer einer Immobilie und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)? Dann ist für Sie die Eigentümerversammlung relevant. Dabei handelt es sich um ein zentrales Organ in einer jeden Wohnungseigentümergemeinschaft und bildet das Forum für wichtige Entscheidungen und den Austausch zwischen den Eigentümern. 

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Themen auf einer Eigentümerversammlung behandelt werden, wann diese stattfindet und welche Einladungsfrist für Sie gilt. Außerdem erklären wir, wann Sie eine Vollmacht für die WEG-Versammlung benötigen, welche Informationen diese enthalten sollte und vieles mehr.

Die Definition

Was ist eine Eigentümerversammlung?

Die Eigentümerversammlung (ETV) ist ein regelmäßiges Treffen der Eigentümer von Wohnungen oder Einheiten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie dient dazu, gemeinsame Angelegenheiten zu besprechen, Entscheidungen zu treffen und wichtige Belange der WEG zu regeln. Vor allem die gemeinschaftlichen Teile wie Treppenhäuser, Dächer, Aufzüge und Gemeinschaftsräume stehen im Fokus, aber auch weitere Anliegen können behandelt werden. Mögliche Themen, die bei einer Eigentümerversammlung besprochen werden, sind beispielsweise:

  • JahresabrechnungDie Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung ist eine der wichtigsten Aufgaben der Wohnungseigentümerversammlung. Dabei werden Einnahmen und Ausgaben der WEG im vergangenen Jahr überprüft und mögliche Nachzahlungen oder Guthaben festgelegt.
  • Budget und HausgeldDie Festlegung des Budgets für das kommende Jahr und die Höhe des monatlichen Hausgeldes sind bedeutende Themen einer WEG-Versammlung. Hierbei werden die Kosten für Instandhaltung, Reparaturen, Verwaltung und andere gemeinschaftliche Aufwendungen berücksichtigt.
  • Instandhaltungs- und ModernisierungsmaßnahmenDie Eigentümerversammlung entscheidet über geplante Instandhaltungs- und Modernisierungsprojekte, wie beispielsweise die Renovierung von Gemeinschaftsbereichen, den Austausch von Heizungsanlagen oder die Sanierung des Dachs.
  • Verwalterwahl und VerwaltervertragDie Wahl eines Verwalters oder die Verlängerung des Verwaltervertrags sind Themen, die auf der WEG-Versammlung zur Diskussion stehen. Die Verwaltung der WEG kann einen erheblichen Einfluss auf die finanzielle und organisatorische Stabilität haben.
  • BeschlussfassungDie Eigentümerversammlung verabschiedet Beschlüsse zu verschiedenen Angelegenheiten, die die WEG betreffen. Dies können sowohl finanzielle Entscheidungen als auch organisatorische Fragen sein.
  • Reparaturen und MängelEigentümer können auf der Versammlung Reparaturbedarf oder Mängel in den gemeinschaftlichen Teilen ansprechen und über deren Behebung beraten.
  • Gemeinschaftsordnung und HausordnungÄnderungen oder Aktualisierungen der Gemeinschaftsordnung oder der Hausordnung werden auf einer Wohnungseigentümerversammlung diskutiert und abgestimmt.
  • VersicherungenDie Versicherungsdeckung der WEG, einschließlich der Gebäudeversicherung, wird geprüft und gegebenenfalls angepasst.
  • Energieeffizienz und UmweltschutzMaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, zur Förderung von Umweltschutz oder zur Nutzung erneuerbarer Energien können innerhalb einer WEG-Versammlung besprochen und beschlossen werden.
  • SonderumlagenBei außergewöhnlichen Ausgaben oder unerwarteten Reparaturen kann die Eigentümerversammlung über die Erhebung von Sonderumlagen entscheiden.
  • Information und KommunikationDie WEG-Versammlung bietet der Verwaltung/ dem Verwalter außerdem die Gelegenheit, Informationen und Updates über den Zustand des Gebäudes oder andere relevante Angelegenheiten mitzuteilen.
  • Sonstige AngelegenheitenEigentümer können zusätzliche Themen und Anliegen auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung setzen, die diskutiert und abgestimmt werden.

Wann und wie oft finden Eigentümerversammlungen statt?

Wie häufig eine Eigentümerversammlung stattfindet, ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. So ist der Hausverwalter gemäß § 24 Absatz 1 WEG dazu verpflichtet, die WEG-Versammlung mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. § 24 Absatz 2 WEG gibt zudem vor, dass die Hausverwaltung auch dann eine Eigentümerversammlung einberufen muss, wenn dies von mindestens 25 % der Wohnungseigentümer eingefordert wird. In diesem Fall handelt es sich um eine außerordentliche Eigentümerversammlung.

Fristen und Formalitäten

Einladung und Einladungsfrist für Eigentümerversammlungen

Die Einladungsfrist für eine Eigentümerversammlung ist gesetzlich geregelt und muss von der Hausverwaltung eingehalten werden, um die Anforderungen an eine ordentliche WEG-Versammlung zu erfüllen. Seit dem 1. Dezember 2020 gilt daher § 24 Absatz 4 Nr. 2 WEG (neu) und legt eine Einladungsfrist von drei Wochen fest. Die Einberufung der WEG-Versammlung muss also mindestens 21 Tage vor dem eigentlichen Termin liegen. Gemäß § 24 Absatz 4 Nr. 4 WEG (neu) darf die Einladung mittlerweile auch per Mail versendet werden, sodass die Zustellungszeit eines Briefes kein Problem mehr darstellt.

Die Einladung muss jedoch nicht nur zum richtigen Zeitpunkt erfolgen – auch der Inhalt ist von großer Bedeutung. So ist es Pflicht, die Themen der Tagesordnung bereits in der Einladung zu nennen. Diese sollten leicht verständlich und eindeutig gekennzeichnet sein, da die Beschlüsse andernfalls anfechtbar sein können. Grundsätzlich enthält eine Einladung zur Eigentümerversammlung die folgenden Informationen:

  • Namen und Anschriften aller Eigentümer
  • Name und Anschrift des Hausverwalters
  • Bezeichnung und Anschrift der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Bezeichnung und Anschrift des WEG-Versammlungsortes
  • Datum und Uhrzeit der Wohnungseigentümerversammlung
  • klar formulierte Tagesordnung
  • evtl. Datum der Einladungs-Erstellung

Wichtig

Wird die Einladungsfrist zur Eigentümerversammlung nicht eingehalten, kann dies zur Folge haben, dass die gefassten Beschlüsse nicht wirksam sind. Gleiches gilt für unklar formulierte Punkte der Tagesordnung oder solche, die unter der Kategorie „Sonstiges“ zusammengefasst wurden. Diese Beschlüsse können anfechtbar sein.

Wer ist dabei?

Teilnehmer und Anwesenheitspflicht bei WEG-Versammlungen

Teilnahmeberechtigt an einer Eigentümerversammlung sind grundsätzlich alle Wohnungseigentümer. Dies schließt sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen (z.B. Gesellschaften) ein, die Eigentum an einer Wohnung in der WEG besitzen. Darüber hinaus können auch Miteigentümer von Gemeinschaftseigentum (z.B. Garagen) teilnehmen, sofern dies in der Gemeinschaftsordnung oder durch Mehrheitsbeschluss festgelegt ist.

Gibt es eine Anwesenheitspflicht bei der Eigentümerversammlung?

Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ist keine Pflicht. Obwohl Sie gesetzlich nicht anwesend sein müssen, ist es dennoch ratsam, einer WEG-Versammlung beizuwohnen, da hier wichtige Entscheidungen getroffen werden, die auch Sie finanziell betreffen. Können Sie am festgelegten Datum nicht vor Ort sein, haben Sie gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 WEG (neu) die Möglichkeit, in digitaler Form an der Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen. In diesem Fall sind auch die Abstimmungen elektronisch durchzuführen, damit Sie den vollen Handlungsumfang behalten.

Die Vollmacht bei Eigentümerversammlungen

Eigentümer, die nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, haben die Möglichkeit, eine schriftliche Vollmacht an eine andere Person zu erteilen, die in ihrem Namen abstimmt. Diese Person wird als Bevollmächtigter oder Stellvertreter bezeichnet. Die Vollmacht kann einmalig oder aber dauerhaft sein und legt fest, zu welchen Handlungen der Stellvertreter bevollmächtigt wird. Behandelt die anstehende WEG-Versammlung eine besonders wichtige Entscheidung, kann der Eigentümer auch eine weisungsgebundene Vollmacht für die Eigentümerversammlung ausstellen. Der Stellvertreter muss dann entsprechend der Weisung abstimmen, die in der Vollmacht festgehalten wurde.

Eine Eigentümerversammlung ohne Verwalter - geht das?

Im Regelfall führt ein Hausverwalter den Vorsitz über die Eigentümerversammlung und lädt zu dieser ein. Das Wohnungseigentumsgesetz bietet den Eigentümern jedoch auch die Möglichkeit, die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst zu verwalten. In diesem Fall muss kein externer Verwalter bestellt werden, denn die Verwaltung liegt bei allen oder einem bestimmten Eigentümer selbst.

Tipp

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Zusätzliche WEG-Versammlungen

Außerordentliche Eigentümerversammlung: Was ist das und wann wird sie einberufen?

Außerordentliche Eigentümerversammlungen sind Termine, die außerhalb der regulären Jahresversammlung stattfinden. Sie werden einberufen, wenn dringende Angelegenheiten oder unvorhergesehene Probleme die Aufmerksamkeit der Gemeinschaft erfordern. Sowohl der Verwalter, als auch Eigentümer können die außerordentliche WEG-Versammlung einberufen. Hier gibt es jedoch besondere Vorgaben: Fordert ein Eigentümer die außerordentliche Eigentümerversammlung ein, kommt diese nur zustande, wenn mindestens 25 % aller Eigentümer zustimmen, beziehungsweise ebenfalls eine Versammlung fordern. Auch hier gilt in der Regel die Einladungsfrist von drei Wochen. In sehr dringenden Fällen, wie beispielsweise einem akuten Wasserschaden oder einem erheblichen Schaden am Dach, darf von der Ladungsfrist zur Eigentümerversammlung abgewichen werden.

Beschlussfähigkeit

Wann ist die Eigentümerversammlung beschlussfähig?

Die Eigentümerversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Pflichten und Formalitäten des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) eingehalten wurden. Hierzu zählen auch die Einhaltung der Ladungsfrist sowie der vollständige Inhalt der Einladung selbst. Im Zuge der WEG-Reform ist es seit dem 1. Dezember 2020 jedoch nicht mehr zwingend nötig, dass die anwesenden Eigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile repräsentieren. So ist die Wohnungseigentümerversammlung mittlerweile unabhängig von der Anzahl an teilnehmenden Eigentümern beschlussfähig.

Fragen und Antworten

Ist es Pflicht, bei der Eigentümerversammlung zu erscheinen?

Es besteht keine Anwesenheitspflicht für Eigentümer bei einer Eigentümerversammlung. Jedoch ist die Teilnahme zu empfehlen, da wichtige Themen besprochen werden, die mitunter auch Sie finanziell betreffen.

Kann jeder eine Eigentümerversammlung einberufen?

Der Hausverwalter und alle Eigentümer können eine Eigentümerversammlung einberufen. Wünscht ein Eigentümer eine WEG-Versammlung, kommt diese jedoch nur zustande, wenn 25 % aller Eigentümer zustimmen.

Wie läuft eine Eigentümerversammlung ab?

Vor Beginn der Eigentümerversammlung wird die Teilnahmeberechtigung aller Anwesenden geprüft. Anschließend wird die Beschlussfähigkeit festgestellt und die Versammlung eröffnet. Die Tagesordnungspunkte werden vorgestellt und nach und nach abgearbeitet. Während einer jeden WEG-Versammlung wird ein Protokoll geführt, um alle Themen und Entscheidungen festzuhalten.