Mietschulden eintreiben: Das können Vermieter tun

Mietschulden sind vielen Vermietern und Mietern nicht unbekannt. Häufig wollen oder können Mieter die vereinbarten Zahlungen nicht leisten und geraten so in einen Mietrückstand. Dieser hinterlässt teils hohe Kosten auf Vermieterseite und sollte natürlich vermieden werden. Wenn sich ein Mietrückstand jedoch nicht vermeiden lässt, haben Sie als Vermieter einige Rechte und Pflichten, die Sie beachten sollten.

In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Mietschulden eintreiben können, welche Fristen relevant sind und welche Kosten auf Sie zukommen könnten. Außerdem geben wir Ihnen drei hilfreiche Tipps an die Hand, um eine Einigung mit Ihrem Mieter zu erzielen und die Mietschulden friedlich einzutreiben.

Die Definition

Was ist ein Mietrückstand?

Ein Mietrückstand entsteht, wenn die Miete einen oder mehrere Monate nicht bezahlt wurde. Ein Mietvertrag regelt die Zahlung der monatlichen Miete zu einem bestimmten Termin – wird dieser überschritten, spricht man von Mietschulden oder einem sogenannten Mietrückstand. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 222/15) reicht es übrigens aus, wenn der Mieter die fällige Miete am vereinbarten Termin überweist, solange dessen Konto gedeckt und die Ausführung der Überweisung damit sichergestellt ist.

Gesetzliche Grundlagen

Rechte des Vermieters bei Mietrückstand

Als Vermieter steht Ihnen die Zahlung der vereinbarten Miete zu. Fallen diese Zahlungen aus, werden Ihnen Rechte zugesprochen, um die Situation zu lösen. So können Sie zum einen natürlich versuchen, die Mietschulden per Klage oder Inkassoverfahren einzutreiben. Zum anderen haben Sie gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3 BGB das Recht, eine „außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ auszusprechen. Denn auch ein Mietrückstand wird laut BGB als „wichtiger Grund“ für eine außerordentliche fristlose Kündigung anerkannt.

Wie können Sie den Mietrückstand einfordern?

Mietschulden eintreiben: Diese Möglichkeiten haben Vermieter

Natürlich möchten Sie nicht auf den Kosten Ihrer vermieteten Immobilien sitzen bleiben. Daher können und sollten Sie die Mietschulden eintreiben. Um dies zu tun, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, die nicht nur an verschiedene Bedingungen geknüpft sind, sondern auch unterschiedliche Vorteile und Nachteile mit sich bringen. Für welchen Weg Sie sich entscheiden, um die Mietschulden einzutreiben, hängt also von dem jeweiligen Fall sowie von Ihren individuellen Ansprüchen ab. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen beim Einfordern Ihrer Mietschulden zur Verfügung:

1. Die fristlose Kündigung bei Mietschulden

Um die Entstehung weiterer Mietschulden zu verhindern, können Sie Ihrem Mieter gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3 BGB eine „außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ aussprechen. Damit Sie von Ihrem Recht auf eine fristlose Kündigung Gebrauch machen können, muss jedoch eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Mieter hat die Miete in zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht zum vereinbarten Termin gezahlt.
  • Der Mieter hat nur einen Teil der vereinbarten Miete in zwei aufeinanderfolgenden Monaten gezahlt.
  • Der Mieter schuldet dem Vermieter über längere Zeit einen Betrag, der zwei Monatsmieten oder mehr entspricht.

Trifft keine dieser Bedingungen zu, haben Sie die Möglichkeit, Ihrem Mieter eine fristgerechte Kündigung gemäß § 573 BGB auszusprechen. In diesem Fall können Sie sich auf die erhebliche Verletzung von Vertragspflichten berufen.

Eine fristlose oder fristgerechte Kündigung deckelt zwar Ihre Kosten, bringt Ihnen jedoch nicht die ausgebliebenen Mietzahlungen ein. Einige Vermieter versuchen es bei Mietrückstand daher zuerst mit einer Mahnung. Eine Abmahnung ist zwar keine Pflicht, weist Ihren Mieter jedoch darauf hin, dass bei Nichtzahlung mit Konsequenzen zu rechnen ist. In einigen Fällen kann dies bereits genügen, damit die Mietschuld beglichen wird.

Wichtig

Wird die Mietschuld innerhalb der Kündigungsfrist vom Mieter beglichen, wird die fristlose Kündigung unwirksam. Dies ist bei einer fristgerechten Kündigung in der Regel nicht der Fall. Diese verliert ihre Wirkung auch bei Zahlung des Mietrückstandes nicht.

2. Mietschulden einklagen

Wird der Mietrückstand auch nach der Kündigung nicht beglichen, haben Sie die Möglichkeit, die Mietschulden einzuklagen. Dies geschieht in Form eines gerichtlichen Mahnverfahrens, welches Ihre Mietschulden eintreiben soll. Bevor Sie jedoch die Mietschulden einklagen, sollten Sie selbst tätig werden: Einem gerichtlichen Mahnverfahren sollte immer eine Mahnung des Vermieters mit Fristsetzung sowie der Androhung weiterer rechtlicher Schritte bei Zahlungsverweigerung vorausgehen. Diese Mahnung muss unbedingt durch eine persönliche Zustellung mit Zeugen oder per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zugestellt werden, um den Prozess für spätere gerichtliche Schritte zu dokumentieren.

Die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens findet beim entsprechenden Zentralen Mahngericht statt, wobei sich die Zuständigkeit nach Bundesland entscheidet. Im ersten Schritt verschickt das Mahngericht einen Mahnbescheid an den Schuldner, welcher 14 Tage Zeit hat, um Widerspruch einzulegen. An diesem Punkt kann sich das gerichtliche Mahnverfahren in zwei Richtungen entwickeln:

1. Der Mieter legt innerhalb der 14-tägigen Frist einen Widerspruch ein: Jetzt sollten Sie als Vermieter einen Anwalt hinzuziehen, denn es folgt das Gerichtsverfahren. Ihr Ziel ist ein Vollstreckungstitel, welcher in diesem Fall die rechtliche Anordnung zur Zahlung der Mietschuld darstellt.

2. Der Mieter legt keinen Widerspruch innerhalb der 14-tägigen Frist ein: Nun können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Entweder erhalten Sie diesen vom Mahngericht oder Sie beantragen eine Zustellung direkt an den Mieter, bei dem Sie die Mietschuld einfordern.

Wichtig

Das gerichtliche Mahnverfahren birgt einige Kosten, die Sie beachten sollten. So kommen Gebühren auf Sie zu, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen und von 36 € bis hin zu mehreren Hunderten Euros reichen können. Wird ein Anwalt hinzugezogen, kostet auch dieser Geld. Haben Sie Erfolg, sind die Kosten vom Schuldner zu tragen – ein Restrisiko bleibt jedoch immer.

3. Die Mietschulden an ein Inkasso abtreten

Sie möchten so wenig wie möglich mit dem Eintreiben der Mietschulden zu tun haben? Dann können Sie Ihre Forderungen beziehungsweise Ihren Mietrückstand an ein Inkassobüro übergeben. Hier machen sich nun Profis daran, Ihre Mietschulden einzutreiben. Bevor Sie den Mietrückstand an ein seriöses Inkassobüro abtreten, können Sie eigene Mahnungen schreiben, müssen es jedoch nicht. Die vorgegebene Zahlungsfrist in Ihrem Mietvertrag ersetzt die Mahnung, sodass diese keine Pflicht darstellt.

Wichtig

Natürlich entstehen durch die Arbeit des Inkassobüros Kosten. Hier ist Vorsicht geboten: Zwar ist es so geregelt, dass der Schuldner die Kosten des Inkassobüros übernimmt, nicht jedoch, in welcher Höhe er diese zu tragen hat. Hier lauern also auch für Vermieter versteckte Kosten, die zuvor mit dem jeweiligen Inkassobüro abzuklären sind.

4. Das Pfandrecht von Vermietern

Um Ihre Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu sichern, können Sie von Ihrem gesetzlichen Pfandrecht am Eigentum des betroffenen Mieters Gebrauch machen. Da es sich hier um ein sehr sensibles Thema – dem Eigentum Ihres Mieters – handelt, sollten Sie besonders stark auf die Einhaltung eines korrekten Ablaufes achten:

  1. Informieren Sie den betroffenen Mieter, dass Sie aufgrund des entstandenen Mietrückstands von Ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen möchten, um die Mietschuld einzutreiben.
  2. Gibt der Mieter sein Eigentum nicht freiwillig an Sie ab, fordern Sie diesen mehrfach dazu auf und dokumentieren Sie diese Aufforderungen.
  3. Bemerken Sie, dass der betroffene Mieter seine pfändbaren Gegenstände aus der Wohnung entfernt, sollten Sie umgehend und nachweislich widersprechen, damit Ihr Pfandrecht nicht erlischt.
  4. Erst dann sollten Sie auf die Möglichkeit zurückgreifen, Ihren Mieter auf die Herausgabe zu verklagen.
  5. Sollte die Mietschuld zwei Monate nach der Pfändung noch immer nicht beglichen worden sein, haben Sie das Recht, die gepfändeten Gegenstände zu versteigern.

Wichtig

Eine Pfändung kann sehr nervenaufreibend sein. Unterlassen Sie es dennoch unbedingt, sich unberechtigt Zugang zu der Wohnung Ihres Mieters zu verschaffen. So riskieren Sie eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch und kommen in Ihrem Anliegen – dem Einfordern der Mietschuld – nicht voran.

5. Die Mietschulden mit der Mietkaution bezahlen

Nicht nur bei Sachschäden, sondern auch bei Mietschulden kann die Mietkaution Abhilfe schaffen. Doch Sie dürfen sich bei einem bestehenden Mietrückstand nicht einfach an der Kaution bedienen. Vielmehr muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein, damit Sie die Mietschuld aus der Kaution eintreiben dürfen:

  • Die Forderung muss unstreitig sein.
  • Die Forderung muss rechtskräftig durch ein Urteil festgestellt worden sein.
  • Die Verrechnung der Mietschuld mit der Kaution ist nachweislich auch im Interesse des Mieters.

Tipp

Sie wünschen sich einen besseren Überblick über Ihre fälligen Mieten, um eventuelle Mietschulden schneller zu erkennen? Mit der Software von „Immolert“ haben Sie alle Mietzahlungen im Blick und können sofort reagieren, wenn Mieter in eine Mietschuld rutschen.

Die Verjährungsfrist

Mietschulden eintreiben: Diese Frist gilt

Die Möglichkeiten, um Mietschulden einzutreiben, können schon mal eine Weile dauern. Doch wie lange haben Sie als Vermieter überhaupt Zeit dafür? Gemäß §195 BGB unterliegt eine Mietschuld der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie als Vermieter müssen die Schulden also innerhalb von drei Kalenderjahren eintreiben. Die Frist, den Mietrückstand einzufordern, beginnt gemäß §199 I BGB am Ende des Jahres, in dem die Schuld entstanden ist.

Ist eine Einigung möglich?

3 Tipps, um die Mietschulden friedlich einzutreiben

  • Suchen Sie nach der Ursache der MietschuldNicht jeder Mieter, der nicht fristgerecht bezahlt, hat böse Absichten. Sprechen Sie mit Ihrem Mieter, ob eine kurzfristige Krise im Privat- oder Berufsleben zu der Zahlungsunfähigkeit geführt hat. Ist ein Ende des Engpasses abzusehen und vertrauen Sie Ihrem Mieter genug, können Sie die Begleichung des Mietrückstandes zu einem geeigneten Zeitpunkt vereinbaren.
  • Ratenzahlung als Unterstützung beim Einfordern von MietschuldenRatenzahlungen sind nicht nur bei teuren Gegenständen möglich, sondern auch bei einem Mietverhältnis. Bieten Sie Ihrem Mieter in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung an, den Mietrückstand in Raten zu begleichen. Hierfür ist jedoch gegenseitiges Vertrauen und Kooperationsbereitschaft von beiden Seiten gefragt.
  • Win-win: Finden Sie eine Einigung, die beiden Parteien hilftIhr Mieter kann die Miete nicht in voller Höhe zahlen, was bei Ihnen als Vermieter Kosten verursacht. Doch wie wäre es, wenn die Kosten auf beiden Seiten sinken würden? Bieten Sie Ihrem Mieter an, die Miete zu senken, wenn sich dieser verpflichtet, Aufgaben in Ihrer Immobilie zu übernehmen. Die Reinigung des Treppenhauses, die Pflege des Gemeinschaftsgartens – Sie sparen sich die Kosten eines externen Dienstleisters und können einen Teil dieser Ersparnis in Form einer Mietpreissenkung an den Mieter weitergeben.

Fragen und Antworten

Wie kann der Vermieter die Mietschulden eintreiben?

Vermieter haben viele Möglichkeiten, die Mietschulden einzutreiben. Darunter zählen die fristlose Kündigung, das gerichtliche Mahnverfahren, das Abtreten der Mietschulden an ein Inkassobüro, das Vermieterpfandrecht und das Begleichen der Mietschuld durch die Kaution.

Wer übernimmt die Anwaltskosten bei Mietschulden?

Bei einem Rechtsstreit übernimmt der Schuldner alle Kosten inklusive der Anwaltskosten. Klagen Sie als Vermieter erfolgreich den Mietrückstand ein, muss der Mieter alle Anwalts- und Gerichtskosten tragen.

Ist ein Mietrückstand strafbar?

Zahlt ein Mieter vorsätzlich die vertraglich vereinbarte Miete nicht, liegt ein Mietbetrug vor. Vermieter können in diesen Fällen vor Gericht gehen und die Mietschulden eintreiben. Ein Mietrückstand kann außerdem eine fristlose Kündigung des Mietvertrages nach sich ziehen.