Rauchmelderpflicht: Die Vorschriften in allen Bundesländern

Diese kleinen Geräte retten Leben: Rauchmelder sind nicht nur überaus nützlich, sondern auch Pflicht! Zwar gilt die Rauchmelderpflicht flächendeckend für Deutschland, doch jedes Bundesland kann eigene Regelungen aufstellen, die zwingend zu befolgen sind.

In diesem Artikel erfahren Sie die unterschiedlichen Regelungen zur Rauchmelderpflicht je Bundesland, wer die Kosten der Feuermelder übernehmen muss und vieles mehr. Außerdem geben wir Ihnen wichtige Hinweise zur korrekten Anbringung und Prüfung, um mögliche Strafen zu vermeiden.

Die Definition

Was ist die Rauchmelderpflicht?

Die Rauchmelderpflicht, oder auch Rauchwarnmelderpflicht, ist ein Gesetz zur Anbringung von Feuermeldern und wird in den Landesordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Dabei müssen alle Länder die Anwendungsnorm „DIN 14676“ beachten, um einen einheitlichen Standard sicherzustellen.

Doch die Rauchmelderpflicht ist nicht bloß eine gesetzliche Vorschrift, sie rettet jährlich auch zahlreiche Leben. Denn viele Brandopfer sterben nicht aufgrund ihrer Verbrennungen, sondern an den Folgen einer Rauchvergiftung. Dieses Risiko wird dank eines Rauchmelders erheblich gemindert – vor allem bei Nacht.

Seit wann sind Rauchmelder Pflicht?

Die Rauchmelderpflicht in Deutschland wurde schrittweise in den einzelnen Bundesländern eingeführt, daher gibt es kein einheitliches Einführungsdatum für das gesamte Land. Die Einführung der Rauchmelderpflicht erfolgte zwischen 2004 und 2022 in den verschiedenen Bundesländern. Schleswig-Holstein war im Jahr 2004 das erste Bundesland, welches die Rauchmelderpflicht einführte, Sachsen bildet im Jahr 2022 das Schlusslicht.

Wer muss die Rauchwarnmelderpflicht befolgen?

Viele Menschen sind der Auffassung, die Rauchmelderpflicht gelte nur für Mietwohnungen. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn im Ernstfall soll nicht nur das Leben eines Mieters gerettet werden. So ist die Anbringung von Rauchwarnmeldern auch für privaten Wohnraum gesetzlich vorgeschrieben. Damit gilt die Rauchmelderpflicht also auch für Eigenheime wie Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Eigentumswohnungen.

Eine Ausnahme gibt es jedoch, denn nicht von der Rauchmelderpflicht betroffen sind Gewerberäume. Werkstätten, Ladenlokale, Büros und Co. sind daher nicht verpflichtet, einen Feuermelder zu installieren. Baden-Württemberg und Hessen schreiben jedoch die Rauchmelderpflicht für Gewerberäume vor, wenn in diesen regelmäßig geschlafen wird.

Alle Vorschriften im Überblick

Die Rauchmelderpflicht in den 16 Bundesländern

Auch wenn deutschlandweit die Anwendungsnorm „DIN 14676“ zur Erfüllung der Rauchmelderpflicht Anwendung findet, gibt es dennoch Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. So dürfen Berlin, Hessen, Niedersachsen und Co. eigene Regelungen im Rahmen der deutschlandweiten Vorgaben einführen, die Eigentümer und Mieter gleichermaßen betreffen. Diese folgenden Regelungen gelten bei der Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern:

Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

Die gesetzliche Vorschrift zur Installation von Rauchwarnmeldern ist im § 15 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO-BW) festgelegt. Diese Regelung trat erstmals 2013 in Kraft und betraf zunächst Neubauten und Umbauten. Ab dem Jahr 2015 wurde die Rauchwarnmelderpflicht auch auf Bestandsbauten ausgedehnt.

Demnach sind Rauchmelder in Aufenthaltsräumen, die ordnungsgemäß für den Schlaf von Personen genutzt werden, zwingend erforderlich. Dies betrifft insbesondere Schlafzimmer, Kinderzimmer und Gästezimmer. Diese Pflicht gilt nicht nur für Wohnhäuser, sondern erstreckt sich auch auf vergleichbare Räumlichkeiten in anderen Gebäuden wie Gasthöfen oder Hotels. Ebenso müssen in Fluren und Treppenhäusern, die als Fluchtwege ins Freie dienen, Rauchwarnmelder installiert sein.

Die Landesbauordnung sieht vor, dass die unmittelbaren Bewohner oder Mieter des Hauses oder der Wohnung dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass die installierten Rauchmelder stets einsatzbereit sind. Es sei denn, der Eigentümer selbst übernimmt diese Verpflichtung. Dies gewährleistet, dass im Falle eines Brandes rechtzeitig Alarm ausgelöst wird und somit Leben und Eigentum geschützt werden.

Rauchmelderpflicht in Bayern

Verankert ist die Rauchmelderpflicht in Artikel 46 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Diese Regelung wurde erstmals 2013 eingeführt und galt zunächst für Neubauten und Umbauten, die einer Baugenehmigung bedurften. Die Frist zur Nachrüstung von Bestandsbauten endete am 31. Dezember 2017.

Nach den Bestimmungen der BayBO müssen Rauchwarnmelder in Wohnungen und Einfamilienhäusern in bestimmten Räumen installiert werden. Diese Räume umfassen insbesondere Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure und Treppenhäuser, die Zugang zu Aufenthaltsräumen bieten.

Die Bayerische Bauordnung legt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Funktion der Rauchwarnmelder in die Hände der unmittelbaren Bewohner bzw. Mieter des Hauses. Sie sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die installierten Rauchmelder jederzeit einsatzbereit sind. Es sei denn, der Eigentümer des Gebäudes übernimmt ausdrücklich die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder.

Rauchmelderpflicht in Berlin

Die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern ist in § 48 der neu überarbeiteten Berliner Landesbauordnung festgelegt. Seit 2017 besteht die Rauchwarnmelderpflicht für Neubauten, die private Wohnungen beinhalten. Für bereits bestehende Gebäude bestand die Frist zur Nachrüstung bis zum Ende des Jahres 2020.

Gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnung müssen in allen Aufenthaltsräumen, ausgenommen der Küche, Rauchwarnmelder installiert werden. Ebenso müssen Rauchwarnmelder in Fluren angebracht werden, die als Fluchtweg zum Treppenhaus oder ins Freie dienen.

Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktion der Rauchwarnmelder liegt gemäß den Bauvorschriften in der Verantwortung der Mieter. Es sei denn, die Eigentümer übernehmen ausdrücklich die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung der Rauchwarnmelder.

Rauchmelderpflicht in Brandenburg

Die Rauchmelderpflicht ist in § 48 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) verankert. Die Einführung dieser Regelung erfolgte im Jahr 2016 und betraf von diesem Zeitpunkt an Neubauten sowie Umbauten. Die Nachrüstungsfrist für bereits bestehende Gebäude erstreckte sich bis zum Ende des Jahres 2020.

Gemäß den Bestimmungen der BbgBO müssen Rauchwarnmelder in Fluren installiert werden, die als Fluchtweg zum Treppenhaus oder ins Freie dienen. Zudem müssen in sämtlichen Aufenthaltsräumen Rauchwarnmelder angebracht werden, wobei lediglich Küchen von dieser Pflicht ausgenommen sind. Anders als in einigen anderen Bundesländern ist somit auch die Installation eines Rauchwarnmelders beispielsweise im Wohnzimmer verpflichtend.

In Bezug auf die Wartung und die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder liegt die Verantwortung beim Eigentümer.

Rauchmelderpflicht in Bremen

Geregelt ist die Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern in § 48 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO). Diese Regelung wurde erstmals 2010 für Neubauten und genehmigungspflichtige Umbauten eingeführt. Seit 2015 müssen auch bereits bestehende Gebäude mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

Die Rauchmelderpflicht erstreckt sich auf Schlaf- und Kinderzimmer sowie auf Flure, die als Fluchtwege zum Treppenhaus oder ins Freie dienen.

Die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Rauchmelder liegt gemäß der Bauordnung in der Verantwortung der unmittelbaren Bewohner bzw. Mieter. Es sei denn, der Eigentümer des Gebäudes übernimmt ausdrücklich die Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung der Rauchmelder.

Rauchmelderpflicht in Hamburg

Die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern ist in § 45 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) zu finden. Seit dem Jahr 2010 gilt in Hamburg eine weitreichende Rauchwarnmelderpflicht, die sämtliche Wohngebäude betrifft.

Die Anbringung von Rauchwarnmeldern ist in Schlafzimmern, Kinderzimmern sowie in Fluren erforderlich, die als Fluchtwege aus Aufenthaltsräumen dienen.

Rauchmelderpflicht in Hessen

Die Rauchmelderpflicht ist in § 14 der Hessischen Bauordnung (HBO) festgelegt. Diese Regelung trat 2014 in Kraft und erstreckt sich auf sämtliche Wohngebäude. Im Jahr 2020 wurde die Anforderung erweitert: Seither müssen Neu- und Umbauten in Aufenthaltsräumen, in denen Personen vorgesehen sind, zu schlafen, mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Dies gilt nicht nur für Wohngebäude, sondern auch für Einrichtungen wie Krankenhäuser, Mitarbeiterunterkünfte und Pensionen.

Die Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern betrifft insbesondere Schlaf- und Kinderzimmer sowie Flure, die als Fluchtrouten dienen. Seit der Überarbeitung der Hessischen Bauordnung müssen in Neu- und Umbauten sämtliche Aufenthaltsräume, in denen Personen vorgesehen sind, zu schlafen, berücksichtigt werden. Diejenigen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelung verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Die HBO sieht hierfür ein Bußgeld von bis zu 500.000 € vor.

Die Verantwortung für die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder liegt bei den unmittelbaren Nutzern (Mietern/Bewohnern), es sei denn, der Eigentümer übernimmt ausdrücklich diese Verpflichtung.

Rauchmelderpflicht in Mecklenburg-Vorpommern

Die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern ist in § 48 der Mecklenburg-Vorpommerschen Landesbauordnung verankert und gilt in sämtlichen Wohngebäuden seit dem Jahr 2009.

Die Installation der Rauchwarnmelder ist in Schlafzimmern und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Fluchtrouten dienen, erforderlich.

Rauchmelderpflicht in Niedersachsen

Die Rauchmelderpflicht ist in § 44 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt. Seit dem Jahr 2012 gilt diese Regelung für Neubauten sowie für Umbauten, die eine Baugenehmigung erfordern. Die Frist zur Nachrüstung von bereits bestehenden Gebäuden lief im Dezember 2015 ab.

Gemäß den Bestimmungen der NBauO müssen Rauchmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren installiert werden, die als Rettungswege dienen.

Die Verantwortung für die regelmäßige Wartung der Rauchmelder liegt bei den Bewohnern des Gebäudes, unabhängig davon, ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind von dieser Verpflichtung nur befreit, wenn der Eigentümer ausdrücklich die Verantwortung für die Wartung übernimmt.

Rauchmelderpflicht in Nordrhein-Westfalen

Festgelegt wird die Vorschrift zur Installation von Rauchwarnmeldern in § 49 der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Diese Regelung trat Ende 2016 in Kraft und erstreckt sich auf sämtliche Wohnungen und Wohnhäuser.

Gemäß den Bestimmungen der BauO NRW müssen Rauchwarnmelder in Schlafzimmern und Kinderzimmern sowie in Fluren angebracht werden, die als Fluchtrouten zum Treppenhaus oder ins Freie dienen.

Die Verantwortung für die regelmäßige Wartung der Rauchwarnmelder liegt bei den Bewohnern des Gebäudes, unabhängig davon, ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter sind von dieser Verpflichtung nur befreit, wenn der Eigentümer ausdrücklich die Verantwortung für die Wartung übernimmt.

Rauchmelderpflicht in Rheinland-Pfalz

Die Rauchmelderpflicht steht in § 44 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) geschrieben. Diese Regelung trat bereits Ende 2003 für Neu- und Umbauten in Kraft. Die Frist zur Nachrüstung von bereits bestehenden Gebäuden lief im Juli 2012 ab.

Gemäß den Bestimmungen der LBauO müssen Rauchmelder in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren, die als Rettungswege dienen, installiert werden.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Funktion der Rauchmelder liegt beim Eigentümer. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Wartung auf die Bewohner (Mieter) zu übertragen, sofern dies in einem Vertrag festgehalten ist.

Rauchmelderpflicht im Saarland

Verankert ist die Verpflichtung zur Installation von Rauchmeldern in § 46 der Landesbauordnung Saarland.

Rauchmelder müssen in allen Wohnungen in Schlafzimmern und Kinderzimmern sowie in Fluren angebracht werden, die als Rettungswege fungieren. Die Frist zur Nachrüstung von bereits bestehenden Gebäuden endete am 31. Dezember 2016. Die Pflicht zur Installation von Rauchmeldern in Neu- und Umbauten besteht bereits seit Juni 2004.

Die Verantwortung für die regelmäßige Wartung der Rauchmelder liegt bei den Bewohnern des Gebäudes, unabhängig davon, ob es sich um Mieter oder Eigentümer handelt. Mieter sind von dieser Verpflichtung nur befreit, wenn der Eigentümer ausdrücklich die Verantwortung für die Wartung übernimmt.

Rauchmelderpflicht in Sachsen

Die Rauchmelderpflicht für Sachsen finden Sie in § 47 Absatz 4 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO). Diese schreibt vor, dass auch in bereits bestehenden Gebäuden Rauchmelder installiert werden müssen. Diese Anforderung betrifft spezifische Räumlichkeiten, nämlich Aufenthaltsräume, die zum Schlafen genutzt werden, sowie Flure, die zu diesen Schlafbereichen führen. Beachtenswert ist, dass diese Regelung nicht nur auf Wohnungen beschränkt ist, sondern auch auf vergleichbare Räume in Beherbergungsstätten, Kindertagesstätten, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Altenheimen, Krankenhäusern, anderen Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheimen Anwendung findet.

Die Bewohner tragen die Verantwortung für die regelmäßige Wartung der Rauchmelder, unabhängig davon, ob sie Mieter oder Eigentümer sind. Mieter können jedoch von dieser Verpflichtung entbunden werden, wenn der Eigentümer selbst die Verantwortung für die Wartung übernimmt.

Rauchmelderpflicht in Sachsen-Anhalt

Die Rauchwarnmelderpflicht ist in § 47 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) festgelegt. Seit dem Jahr 2015 gilt in Sachsen-Anhalt die Rauchmelderpflicht, die sämtliche Wohnungen und Wohnhäuser betrifft.

Gemäß den Bestimmungen der BauO LSA müssen Rauchmelder in allen Schlafräumen und Kinderzimmern installiert werden. Ebenso sind Rauchmelder in allen Fluren vorgeschrieben, die als Fluchtrouten dienen. Die Rauchwarnmelder müssen auf Anfrage für Personen mit nachgewiesener Gehörlosigkeit mit optischen Signalen ausgestattet werden.

Die Verantwortung für die Wartung und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder liegt beim Eigentümer des Gebäudes.

Rauchmelderpflicht in Schleswig-Holstein

Die Verpflichtung zur Installation von Rauchwarnmeldern steht in § 49 Absatz 4 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein geschrieben. Seit dem Jahr 2011 gilt diese Regelung für sämtliche Wohngebäude.

Gemäß den Bestimmungen der Landesbauordnung Schleswig-Holstein müssen Rauchmelder in sämtlichen Schlaf- und Kinderzimmern angebracht werden, ebenso wie in Fluren, die als Rettungswege fungieren.

Die Verantwortung für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder liegt bei den unmittelbaren Nutzern (Mietern/Bewohnern). Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diese jedoch, wenn der Eigentümer ausdrücklich die Verantwortung für die Wartung übernimmt.

Rauchmelderpflicht in Thüringen

Die Rauchwarnmelderpflicht ist in der Thüringer Bauordnung (ThürBo) in § 48 verankert. Bereits seit dem Jahr 2008 gilt die Rauchmelderpflicht für Neubauten und für Umbauten, die einer Baugenehmigung bedürfen. Die Frist zur Nachrüstung von bereits bestehenden Gebäuden endete im Dezember 2018.

Die Anbringung von Rauchwarnmeldern ist in Schlafzimmern, Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppenhäusern innerhalb von Wohnungen erforderlich, sofern sie als Fluchtwege gelten.

Die Verantwortung für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder liegt beim Eigentümer des Gebäudes.

Wichtig

Die gesetzlichen Regelungen je Bundesland können jederzeit und unabhängig voneinander angepasst werden. Sie sollten sich daher regelmäßig mit den Vorgaben Ihres Landes auseinandersetzen.

Diese Aufgaben sind bei Rauchmeldern Pflicht

Rauchwarnmelderpflicht: Welche Pflichten auf Sie zukommen

Alle Landesbauordnungen (LBO) der verschiedenen Bundesländer sind einheitlich in ihrer Vorschrift: Die Verantwortung für die fachgerechte Installation der Rauchmelder liegt beim Vermieter oder Eigentümer. Ganz gleich, ob Sie eine Immobilie selbst nutzen oder vermieten, sind Sie also dazu verpflichtet, die korrekte Anzahl von Rauchmeldern an geeigneten Stellen anzubringen.

Weniger eindeutig ist hingegen die Regelung zur Wartung der Rauchwarnmelder. So sind laut LBO in einigen Bundesländern die Vermieter oder Eigentümer für die Wartung zuständig, während in anderen Ländern die Verantwortung bei den Mietern oder Bewohnern liegt.

So oft müssen Rauchmelder geprüft werden

Um sicherzustellen, dass Rauchmelder effektiv ihren Zweck erfüllen können, ist es von entscheidender Bedeutung, regelmäßige Wartungsarbeiten durchzuführen. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Rauchwarnmeldern sollte gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen und ist darüber hinaus mindestens einmal alle zwölf Monate durchzuführen. Die genauen Richtlinien für die Wartung sind in der DIN 14676 festgelegt.

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften haben die Möglichkeit, Dritte, wie beispielsweise Dienstleister, mit der Wartung zu beauftragen. Dies gewährleistet, dass die Rauchmelder ordnungsgemäß installiert und regelmäßig überprüft werden, und dass die wiederkehrende Inspektion gemäß den entsprechenden Vorschriften protokolliert wird. Durch diese Maßnahmen kann der Vermieter sein Haftungsrisiko im Zusammenhang mit der Rauchmelderpflicht erheblich reduzieren. Die Wartungsarbeiten umfassen die folgenden Prüfungen:

  • FunktionalitätMithilfe der Prüftaste des Rauchmelders sollten Sie sicherstellen, dass ein akustisches Signal ausgelöst wird.
  • GeräteÜberprüfen Sie, ob die Eintrittsöffnungen für den Rauchmelder frei von Staub oder anderen Behinderungen sind und halten Sie sie stets frei.
  • UmgebungStellen Sie sicher, dass der Rauchmelder in einem Umkreis von mindestens einem halben Meter von Hindernissen wie Möbelstücken frei ist.
  • RäumeÜberprüfen Sie, ob alle erforderlichen Räume mit Rauchmeldern ausgestattet sind.
  • BatterienIdeal ist es, wenn die Rauchmelder eine fest eingebaute Batterie mit einer Lebensdauer von zehn Jahren haben, die keinen Batteriewechsel erfordert. Sollten dennoch Störungen auftreten, muss das Gerät überprüft und gegebenenfalls ausgetauscht werden. Bei Rauchwarnmeldern mit austauschbaren Batterien sollten diese gemäß den Herstellerangaben gewechselt werden, insbesondere wenn sie leer sind.

Diese Qualität müssen Rauchmelder aufweisen

Die Anwendungsnorm DIN 14676 schreibt keine konkreten Qualitätsstandards für die Erfüllung der Rauchmelderpflicht vor. Lediglich die Funktionstüchtigkeit muss gegeben sein. Die Auswahl der Rauchwarnmelder hat jedoch einen erheblichen Einfluss auf den späteren Aufwand. Es ist also ratsam, nicht an der Qualität der Geräte zu sparen, selbst wenn es preisgünstige Optionen gibt. Diese billigeren Rauchwarnmelder sind oft weniger zuverlässig. Stattdessen sollten Sie auf hochwertige Technologie setzen, die langlebig ist und das Risiko von Fehlalarmen minimiert. Moderne Funkrauchmelder bieten außerdem den Vorteil, dass sie aus der Ferne gewartet werden können, ohne dass dazu die Wohnungen betreten werden müssen.

Tipp

Sie möchten den Überblick über die Rauchmelder all Ihrer Immobilien behalten? Mit der Software von „Immolert“ können Sie den einzelnen Wohneinheiten ganz einfach Notizen, Kommentare und sogar Dokumente zuweisen, die den Status sowie die vorgenommenen Wartungen Ihrer Rauchmelder dokumentieren. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

In diesen Räumen benötigen Sie Rauchmelder

Wo sind Rauchmelder Pflicht?

Doch wo genau müssen denn nun Feuermelder angebracht werden, um die Rauchmelderpflicht zu erfüllen? Grundsätzlich gilt: Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure oder Räume, die als Rettungswege dienen, müssen einen funktionstüchtigen Rauchwarnmelder enthalten.

Die Gesetzgebung in Berlin und Brandenburg verlangt, dass Rauchmelder selbst in Wohnzimmern installiert werden. Hingegen schreiben die Vorschriften in Baden-Württemberg und Sachsen vor, dass Rauchwarnmelder in sämtlichen Räumen installiert werden müssen, die für den bestimmungsgemäßen Aufenthalt von Personen während des Schlafens vorgesehen sind. Dies schließt beispielsweise auch Gästezimmer mit ein. Grundsätzlich wird empfohlen, in allen Räumen, außer in Küchen und Bädern, Rauchwarnmelder anzubringen, um den bestmöglichen Schutz für die Bewohner zu gewährleisten.

Übernahme der Kosten

Wer zahlt die Rauchmelder: Mieter oder Vermieter?

Die Bauordnungen der verschiedenen Bundesländer enthalten zwar Vorschriften bezüglich der Zuständigkeiten für die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern, schweigen jedoch darüber, wer die finanziellen Aufwendungen dafür tragen muss.

Für Eigentümer, die ihre eigenen Wohnungen oder Wohnhäuser bewohnen, liegen die Kosten für die Installation und Wartung der Rauchmelder in ihrer eigenen Verantwortung. Wenn jedoch der Eigentümer oder Vermieter für die Installation zuständig ist und die Rauchmelder auf eigene Kosten installiert, kann er die Anschaffungs- und Installationskosten (Investitionskosten) auf den Mieter umlegen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies nur zu einer anteiligen Erhöhung der Kaltmiete berechtigt ist. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) darf die jährliche Erhöhung der Kaltmiete nicht mehr als 8 % der Investitionskosten ausmachen.

Die Wartungskosten für die Rauchmelder können ebenfalls dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter die Wartung selbst durchführt oder ein externes Dienstleistungsunternehmen damit beauftragt. Außerdem muss der Mietvertrag die Umlegung der Wartungskosten für Rauchmelder als umlagefähige Betriebskosten erlauben. Beachten Sie jedoch, dass die Umlegung der Wartungskosten über die Betriebskostenabrechnung beispielsweise nicht zulässig ist, wenn der Mietvertrag bereits alle umlegbaren Kosten abschließend auflistet oder eine pauschale Warmmiete vereinbart ist. In diesem Fall muss eine ausdrückliche Ergänzung zum Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden, um die Abrechnung der Wartungskosten für Rauchmelder zu ermöglichen.

Wenn ein Rauchmelder aufgrund eines technischen Defekts oder nach Ablauf seiner zehnjährigen Lebensdauer ersetzt werden muss, liegt die Verantwortung für den Ersatz und die damit verbundenen Kosten beim Vermieter. Dieser darf die Kaltmiete nicht erneut erhöhen, wenn er bereits die Anschaffungskosten der Erstinstallation als Grund für eine anteilige Mieterhöhung herangezogen hat.

Wichtig

In Fällen, in denen nur die 9V-Blockbatterie eines Rauchmelders, der über Wechselbatterien verfügt, ausgetauscht werden muss, gelten besondere Regelungen. Wenn der Mietvertrag eine Kleinbetragsklausel enthält, die besagt, dass der Mieter für geringfügige Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie für den Kauf von Verbrauchsmaterialien verantwortlich ist, muss der Mieter die Kosten bis zur vereinbarten Obergrenze tragen. Fehlt eine solche Klausel, muss der Vermieter die Kosten selbst übernehmen.

Verletzung der Rauchwarnmelderpflicht

Strafen im Rahmen der Rauchmelderpflicht

Die gesetzliche Rauchmelderpflicht ist in den Landesbauordnungen der verschiedenen Bundesländer geregelt und muss zwingend eingehalten werden. Personen, die dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommen, setzen sich verschiedenen Konsequenzen aus und riskieren nicht nur Strafen, sondern auch Menschenleben. Im Ernstfall wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Die verantwortliche Person ist ihrer Pflicht zur vorschriftsmäßigen Installation eines Rauchwarnmelders nicht nachgekommen oder der Mieter hat diesen widerrechtlich entfernt.

Strafen bei Missachtung der Rauchmelderpflicht

Um Eigentümern, Vermietern und Mietern genug Zeit zu geben, sich auf die Rauchmelderpflicht einzustellen, haben die einzelnen Bundesländer Fristen eingeräumt, in welchen die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen waren, beziehungsweise sind. Während die besagte Frist in Sachsen noch bis zum 31. Dezember 2023 anhält, haben alle anderen Bundesländer die Umstellungsfrist bereits überschritten. Sollten Sie sich dennoch nicht an die Rauchmelderpflicht halten, können folgende Strafen drohen:

  • Ersatzansprüche des Mieters
  • Rückforderungen vom Mieter
  • Mietminderung
  • Bußgelder bis zu 500.000 € (je nach Bundesland)
  • strafrechtliche Konsequenzen

Was passiert, wenn der Mieter den Rauchmelder entfernt?

Es ist im Allgemeinen ratsam, die Rauchmelder in ihrer ursprünglichen Position zu belassen. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen der Mieter berechtigt ist, die Rauchmelder vorübergehend zu entfernen, beispielsweise bei längerer Abwesenheit. In solchen Fällen sollte der Mieter den Vermieter immer über die Entfernung der Rauchmelder informieren. 

Beachten Sie jedoch: Bricht während der Zeit, in der die Rauchmelder entfernt wurden, ein Brand aus und es kommt zu Sach- oder Personenschäden, so muss der Mieter die rechtlichen Konsequenzen wegen fahrlässigen Handelns tragen. Außerdem muss der Mieter für die entstandenen Schäden haften. Dies kann sehr teuer werden, denn durch die mutwillige Verletzung der Rauchmelderpflicht ist die Versicherung im Brandfall von der Leistungspflicht befreit.

Wichtig

Im Falle von unsachgemäßer Behandlung der Rauchmelder durch den Mieter ist es ratsam, zunächst Kontakt mit diesem aufzunehmen und eine Erklärung für sein Verhalten zu erbitten. Falls der Mieter nicht reagiert oder nicht auf Ihr Anliegen eingeht, können Sie ihm eine schriftliche Mahnung zukommen lassen. Diese Mahnung sollte die Aufforderung enthalten, die Rauchmelder ordnungsgemäß zu behandeln. Wenn der Mieter weiterhin nicht auf die Mahnung reagiert, könnte dies einen Anlass für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags darstellen.

Fragen und Antworten

Besteht die Rauchmelderpflicht in jeder Wohnung?

Sie sind verpflichtet, Rauchmelder sowohl in vermieteten als auch in privat genutzten Wohnungen und Häusern zu installieren. Somit gilt die Rauchmelderpflicht in Mietwohnungen und Eigenheimen gleichermaßen. Eine Ausnahme stellt die Rauchmelderpflicht in Gewerberäumen dar. Hier sehen die meisten Bundesländer keine Pflicht zur Installation eines Rauchwarnmelders vor.

In welchen Räumen wird ein Rauchmelder gebraucht?

Sie sind verpflichtet, Rauchmelder in allen Schlafzimmern und Kinderzimmern anzubringen. Außerdem muss jeder Flur und jeder Raum, der als Fluchtweg fungiert, einen Rauchmelder enthalten. Diese Regelungen werden von einigen Bundesländern etwa um das Wohnzimmer oder Gästezimmer ergänzt.

Welche Strafen gibt es, wenn man keine Rauchmelder hat?

Da es sich bei der Rauchmelderpflicht um eine gesetzliche Regelung handelt, kann die Nichterfüllung hohe Strafen mit sich bringen. Haben Sie keine Rauchmelder in den vorgeschriebenen Zimmern, kann das für den Verantwortlichen Bußgelder von bis zu 500.000 € sowie strafrechtliche Konsequenzen bedeuten. Mieter können zudem Ersatzansprüche, Rückforderungen oder Mietminderungen verlangen.