Diese kleinen Geräte retten Leben: Rauchmelder sind nicht nur überaus nützlich, sondern auch Pflicht! Zwar gilt die Rauchmelderpflicht flächendeckend für Deutschland, doch jedes Bundesland kann eigene Regelungen aufstellen, die zwingend zu befolgen sind.
In diesem Artikel erfahren Sie die unterschiedlichen Regelungen zur Rauchmelderpflicht je Bundesland, wer die Kosten der Feuermelder übernehmen muss und vieles mehr. Außerdem geben wir Ihnen wichtige Hinweise zur korrekten Anbringung und Prüfung, um mögliche Strafen zu vermeiden.
Die Rauchmelderpflicht, oder auch Rauchwarnmelderpflicht, ist ein Gesetz zur Anbringung von Feuermeldern und wird in den Landesordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Dabei müssen alle Länder die Anwendungsnorm „DIN 14676“ beachten, um einen einheitlichen Standard sicherzustellen.
Doch die Rauchmelderpflicht ist nicht bloß eine gesetzliche Vorschrift, sie rettet jährlich auch zahlreiche Leben. Denn viele Brandopfer sterben nicht aufgrund ihrer Verbrennungen, sondern an den Folgen einer Rauchvergiftung. Dieses Risiko wird dank eines Rauchmelders erheblich gemindert – vor allem bei Nacht.
Die Rauchmelderpflicht in Deutschland wurde schrittweise in den einzelnen Bundesländern eingeführt, daher gibt es kein einheitliches Einführungsdatum für das gesamte Land. Die Einführung der Rauchmelderpflicht erfolgte zwischen 2004 und 2022 in den verschiedenen Bundesländern. Schleswig-Holstein war im Jahr 2004 das erste Bundesland, welches die Rauchmelderpflicht einführte, Sachsen bildet im Jahr 2022 das Schlusslicht.
Viele Menschen sind der Auffassung, die Rauchmelderpflicht gelte nur für Mietwohnungen. Dies ist jedoch nicht korrekt, denn im Ernstfall soll nicht nur das Leben eines Mieters gerettet werden. So ist die Anbringung von Rauchwarnmeldern auch für privaten Wohnraum gesetzlich vorgeschrieben. Damit gilt die Rauchmelderpflicht also auch für Eigenheime wie Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Eigentumswohnungen.
Eine Ausnahme gibt es jedoch, denn nicht von der Rauchmelderpflicht betroffen sind Gewerberäume. Werkstätten, Ladenlokale, Büros und Co. sind daher nicht verpflichtet, einen Feuermelder zu installieren. Baden-Württemberg und Hessen schreiben jedoch die Rauchmelderpflicht für Gewerberäume vor, wenn in diesen regelmäßig geschlafen wird.
Auch wenn deutschlandweit die Anwendungsnorm „DIN 14676“ zur Erfüllung der Rauchmelderpflicht Anwendung findet, gibt es dennoch Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. So dürfen Berlin, Hessen, Niedersachsen und Co. eigene Regelungen im Rahmen der deutschlandweiten Vorgaben einführen, die Eigentümer und Mieter gleichermaßen betreffen. Diese folgenden Regelungen gelten bei der Rauchmelderpflicht in den einzelnen Bundesländern:
Die gesetzlichen Regelungen je Bundesland können jederzeit und unabhängig voneinander angepasst werden. Sie sollten sich daher regelmäßig mit den Vorgaben Ihres Landes auseinandersetzen.
Alle Landesbauordnungen (LBO) der verschiedenen Bundesländer sind einheitlich in ihrer Vorschrift: Die Verantwortung für die fachgerechte Installation der Rauchmelder liegt beim Vermieter oder Eigentümer. Ganz gleich, ob Sie eine Immobilie selbst nutzen oder vermieten, sind Sie also dazu verpflichtet, die korrekte Anzahl von Rauchmeldern an geeigneten Stellen anzubringen.
Weniger eindeutig ist hingegen die Regelung zur Wartung der Rauchwarnmelder. So sind laut LBO in einigen Bundesländern die Vermieter oder Eigentümer für die Wartung zuständig, während in anderen Ländern die Verantwortung bei den Mietern oder Bewohnern liegt.
Um sicherzustellen, dass Rauchmelder effektiv ihren Zweck erfüllen können, ist es von entscheidender Bedeutung, regelmäßige Wartungsarbeiten durchzuführen. Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Rauchwarnmeldern sollte gemäß den Angaben des Herstellers erfolgen und ist darüber hinaus mindestens einmal alle zwölf Monate durchzuführen. Die genauen Richtlinien für die Wartung sind in der DIN 14676 festgelegt.
Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften haben die Möglichkeit, Dritte, wie beispielsweise Dienstleister, mit der Wartung zu beauftragen. Dies gewährleistet, dass die Rauchmelder ordnungsgemäß installiert und regelmäßig überprüft werden, und dass die wiederkehrende Inspektion gemäß den entsprechenden Vorschriften protokolliert wird. Durch diese Maßnahmen kann der Vermieter sein Haftungsrisiko im Zusammenhang mit der Rauchmelderpflicht erheblich reduzieren. Die Wartungsarbeiten umfassen die folgenden Prüfungen:
Die Anwendungsnorm DIN 14676 schreibt keine konkreten Qualitätsstandards für die Erfüllung der Rauchmelderpflicht vor. Lediglich die Funktionstüchtigkeit muss gegeben sein. Die Auswahl der Rauchwarnmelder hat jedoch einen erheblichen Einfluss auf den späteren Aufwand. Es ist also ratsam, nicht an der Qualität der Geräte zu sparen, selbst wenn es preisgünstige Optionen gibt. Diese billigeren Rauchwarnmelder sind oft weniger zuverlässig. Stattdessen sollten Sie auf hochwertige Technologie setzen, die langlebig ist und das Risiko von Fehlalarmen minimiert. Moderne Funkrauchmelder bieten außerdem den Vorteil, dass sie aus der Ferne gewartet werden können, ohne dass dazu die Wohnungen betreten werden müssen.
Sie möchten den Überblick über die Rauchmelder all Ihrer Immobilien behalten? Mit der Software von „Immolert“ können Sie den einzelnen Wohneinheiten ganz einfach Notizen, Kommentare und sogar Dokumente zuweisen, die den Status sowie die vorgenommenen Wartungen Ihrer Rauchmelder dokumentieren. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!
Doch wo genau müssen denn nun Feuermelder angebracht werden, um die Rauchmelderpflicht zu erfüllen? Grundsätzlich gilt: Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure oder Räume, die als Rettungswege dienen, müssen einen funktionstüchtigen Rauchwarnmelder enthalten.
Die Gesetzgebung in Berlin und Brandenburg verlangt, dass Rauchmelder selbst in Wohnzimmern installiert werden. Hingegen schreiben die Vorschriften in Baden-Württemberg und Sachsen vor, dass Rauchwarnmelder in sämtlichen Räumen installiert werden müssen, die für den bestimmungsgemäßen Aufenthalt von Personen während des Schlafens vorgesehen sind. Dies schließt beispielsweise auch Gästezimmer mit ein. Grundsätzlich wird empfohlen, in allen Räumen, außer in Küchen und Bädern, Rauchwarnmelder anzubringen, um den bestmöglichen Schutz für die Bewohner zu gewährleisten.
Die Bauordnungen der verschiedenen Bundesländer enthalten zwar Vorschriften bezüglich der Zuständigkeiten für die Installation und Wartung von Rauchwarnmeldern, schweigen jedoch darüber, wer die finanziellen Aufwendungen dafür tragen muss.
Für Eigentümer, die ihre eigenen Wohnungen oder Wohnhäuser bewohnen, liegen die Kosten für die Installation und Wartung der Rauchmelder in ihrer eigenen Verantwortung. Wenn jedoch der Eigentümer oder Vermieter für die Installation zuständig ist und die Rauchmelder auf eigene Kosten installiert, kann er die Anschaffungs- und Installationskosten (Investitionskosten) auf den Mieter umlegen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies nur zu einer anteiligen Erhöhung der Kaltmiete berechtigt ist. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) darf die jährliche Erhöhung der Kaltmiete nicht mehr als 8 % der Investitionskosten ausmachen.
Die Wartungskosten für die Rauchmelder können ebenfalls dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vermieter die Wartung selbst durchführt oder ein externes Dienstleistungsunternehmen damit beauftragt. Außerdem muss der Mietvertrag die Umlegung der Wartungskosten für Rauchmelder als umlagefähige Betriebskosten erlauben. Beachten Sie jedoch, dass die Umlegung der Wartungskosten über die Betriebskostenabrechnung beispielsweise nicht zulässig ist, wenn der Mietvertrag bereits alle umlegbaren Kosten abschließend auflistet oder eine pauschale Warmmiete vereinbart ist. In diesem Fall muss eine ausdrückliche Ergänzung zum Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden, um die Abrechnung der Wartungskosten für Rauchmelder zu ermöglichen.
Wenn ein Rauchmelder aufgrund eines technischen Defekts oder nach Ablauf seiner zehnjährigen Lebensdauer ersetzt werden muss, liegt die Verantwortung für den Ersatz und die damit verbundenen Kosten beim Vermieter. Dieser darf die Kaltmiete nicht erneut erhöhen, wenn er bereits die Anschaffungskosten der Erstinstallation als Grund für eine anteilige Mieterhöhung herangezogen hat.
In Fällen, in denen nur die 9V-Blockbatterie eines Rauchmelders, der über Wechselbatterien verfügt, ausgetauscht werden muss, gelten besondere Regelungen. Wenn der Mietvertrag eine Kleinbetragsklausel enthält, die besagt, dass der Mieter für geringfügige Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie für den Kauf von Verbrauchsmaterialien verantwortlich ist, muss der Mieter die Kosten bis zur vereinbarten Obergrenze tragen. Fehlt eine solche Klausel, muss der Vermieter die Kosten selbst übernehmen.
Die gesetzliche Rauchmelderpflicht ist in den Landesbauordnungen der verschiedenen Bundesländer geregelt und muss zwingend eingehalten werden. Personen, die dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachkommen, setzen sich verschiedenen Konsequenzen aus und riskieren nicht nur Strafen, sondern auch Menschenleben. Im Ernstfall wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Die verantwortliche Person ist ihrer Pflicht zur vorschriftsmäßigen Installation eines Rauchwarnmelders nicht nachgekommen oder der Mieter hat diesen widerrechtlich entfernt.
Um Eigentümern, Vermietern und Mietern genug Zeit zu geben, sich auf die Rauchmelderpflicht einzustellen, haben die einzelnen Bundesländer Fristen eingeräumt, in welchen die gesetzlichen Pflichten zu erfüllen waren, beziehungsweise sind. Während die besagte Frist in Sachsen noch bis zum 31. Dezember 2023 anhält, haben alle anderen Bundesländer die Umstellungsfrist bereits überschritten. Sollten Sie sich dennoch nicht an die Rauchmelderpflicht halten, können folgende Strafen drohen:
Es ist im Allgemeinen ratsam, die Rauchmelder in ihrer ursprünglichen Position zu belassen. Es gibt jedoch bestimmte Situationen, in denen der Mieter berechtigt ist, die Rauchmelder vorübergehend zu entfernen, beispielsweise bei längerer Abwesenheit. In solchen Fällen sollte der Mieter den Vermieter immer über die Entfernung der Rauchmelder informieren.
Beachten Sie jedoch: Bricht während der Zeit, in der die Rauchmelder entfernt wurden, ein Brand aus und es kommt zu Sach- oder Personenschäden, so muss der Mieter die rechtlichen Konsequenzen wegen fahrlässigen Handelns tragen. Außerdem muss der Mieter für die entstandenen Schäden haften. Dies kann sehr teuer werden, denn durch die mutwillige Verletzung der Rauchmelderpflicht ist die Versicherung im Brandfall von der Leistungspflicht befreit.
Im Falle von unsachgemäßer Behandlung der Rauchmelder durch den Mieter ist es ratsam, zunächst Kontakt mit diesem aufzunehmen und eine Erklärung für sein Verhalten zu erbitten. Falls der Mieter nicht reagiert oder nicht auf Ihr Anliegen eingeht, können Sie ihm eine schriftliche Mahnung zukommen lassen. Diese Mahnung sollte die Aufforderung enthalten, die Rauchmelder ordnungsgemäß zu behandeln. Wenn der Mieter weiterhin nicht auf die Mahnung reagiert, könnte dies einen Anlass für eine fristlose Kündigung des Mietvertrags darstellen.